Vereinssatzung Rote Legion Oberpfalz
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Rote Legion Oberpfalz e.V.“.
Er wurde am 24. September 2015 in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Mantel und wurde am 10.Juli 2015 gegründet.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und hat keine extremistischen Inhalte.
§ 2 Zweck des Vereins
Sinn und Zweck des Vereins ist die Unterstützung des FC Bayern München bei Heim – und Auswärtsspielen sowie die Pflege der Geselligkeit unter den Mitgliedern. Er bemüht sich im Rahmen eines aktiven Clublebens das Bild der Fans in der Öffentlichkeit positiv zu beeinflussen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgeben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet abschließend das Präsidium.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Präsidiums. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung erhoben.
§ 6 Organe des Vereins
b) Der Beirat
c) Die Mitgliederversammlung
§ 7 Das Präsidium
Das Präsidium im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem Präsidenten
b) zwei Vizepräsidenten
c) zwei Schriftführern
d) dem Kassier
e) dem Unterkassier
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Präsidiums gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Der Beirat
Der Beirat soll aus mindestens 4 Mitgliedern bestehen.
Die Mitglieder des Beirats beraten und unterstützen die Mitglieder des Präsidiums und nehmen an Präsidiumssitzungen teil.
Die Mitglieder des Beirats haben auf allen Präsidiumssitzungen Stimmrecht.
Es können durch Präsidiumsbeschluss je nach Notwendigkeit weitere Beiräte ernannt und entlassen werden.
§ 9 Amtsdauer des Präsidiums und des Beirats
Das Präsidium sowie der Beirat werden auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Präsidiums und des Beirats im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Präsidiums oder des Beirats während der Amtsperiode aus, so wählt das Präsidium ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen aus.
§ 10 Beschlussfassung des Präsidiums
Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Präsidiumssitzungen, die Präsidenten oder vom Vizepräsidenten schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Präsidiumsmitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Präsidiumssitzung leitet der Präsident, bei dessen Abwesenheit einer der Vizepräsidenten. Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Präsidiumsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein Ehrenmitglied − eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums; Entlastung des Präsidiums und des Beirats
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums sowie des Beirats.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten oder einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet.
Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird von einem der Schriftführer geführt.
Sind diese nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Präsidiumsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von drei Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 11, 12, 13, und 14 entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und die Vizepräsidenten vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DKMS Deutsche Knochenmarkspenderdatei gemeinnützige Gesellschaft mbH.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 10.7.2015 errichtet und am 12.05.2017 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert.